Straßenkontrollen: Was Sie und Ihr Fahrer beachten sollten
Dem Zugang von Polizei und Behörden zur Durchführung von Unterwegskontrollen von schweren Nutzfahrzeugen sind nahezu keine Grenzen gesetzt – umso wichtiger ist es, sich mit den vorzulegenden Unterlagen und den Bedingungen, die unter Kontrolle sein müssen, vertraut zu machen.
Was die Fahrer angeht
Nach dem Straßenverkehrsgesetz kann die Polizei jederzeit verlangen, dass die Autofahrer Atem-, Speichel- oder Schweißproben abgeben, oder dass sie ihre Augen kontrollieren lassen. Ebenso kann die Polizei jederzeit eine ordnungsgemäße Dokumentation darüber verlangen, dass die Fahrer die Bedingungen für das Führen des Fahrzeugs erfüllen.
Die Lenk- und Ruhezeitregelungen geben der Polizei auch das Recht, von den Fahrern die Vorlage oder Herausgabe der manuellen Registrierungen und Ausdrucke der digitalen Fahrtenschreiberkarte (Fahrerkarte) zu verlangen. Da ein Fahrer ebenso wie der Transportunternehmer Gefahr läuft, wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften angeklagt zu werden, ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass die Polizei den Fahrer darüber unterrichtet, dass er nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, ebenso wie aus dem Polizeibericht hervorgehen muss, dass der Fahrer in einer Sprache, die der Fahrer versteht, auf dieses Recht hingewiesen wurde.
Der Fahrer muss jedoch immer seinen Namen, seine Adresse und sein Geburtsdatum angeben.
Ausländische Fahrer, die bestimmte Beförderungsarten in Dänemark durchführen, müssen auf Verlangen eine Entsendeerklärung, Unterlagen über ihre Fahrten im Land und Daten ihres Fahrtenschreibers vorlegen können. Dies gilt, wenn sie Kabotage, kombinierten Verkehr (ersten oder letzten Teil der Fahrt) oder nicht bilaterale Beförderungen durchführen.
Was das Fahrzeug und den Transportunternehmer angeht
Nach dem Straßenverkehrsgesetz kann die Polizei ein Fahrzeug jederzeit anhalten, um das Fahrzeug auf technische Fehler und Mängel zu überprüfen. Gemäß der EU-Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen muss auf Verlangen von Polizei und Behörden auch ein Besichtigungsbericht der letzten regelmäßigen Besichtigung vorgelegt werden. In Dänemark wird der elektronische Nachweis akzeptiert, in anderen Mitgliedstaaten ist es jedoch erforderlich, dass der Besichtigungsbericht sowohl für den Vorderwagen als auch für den Anhänger physisch mitgeführt wird.
Für alle Beförderungen innerhalb der EU muss ein Beförderungsdokument angefertigt werden. Aus diesem Beförderungsdokument müssen folgende Angaben hervorgehen:
- Name und Anschrift des Absenders
- Art und Gewicht der Güter
- Ort und Datum der Übernahme der beförderten Güter
- Das festgelegte Datum und der Ort der Übergabe der Güter
- Name und Anschrift des Empfängers
Für ausländische Fahrzeuge, die Kabotage durchführen, müssen auf Verlangen der Polizei oder anderer Behörden zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Frachtbrief mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Transportunternehmers
- Eine gebräuchliche Bezeichnung für die Waren
- Beschreibung der Verpackungsmethode
Bei gefährlichen Gütern:
- Eine anerkannte Beschreibung der Waren
- Anzahl der Packungen
- Spezifische Kennzeichnung
- Bruttogewicht der Ware
- Kennzeichen sowohl am Kraftfahrzeug als auch am Anhänger
Darüber hinaus ist es natürlich wichtig, dass das Fahrzeug immer von einer ordnungsgemäßen Dokumentation begleitet wird, wenn Sondertransporte, Transporte von Abfällen, Gefahrgut, Tiertransporte oder Lebensmittel usw. durchgeführt werden.
Wie oben beschrieben, geben die Lenk- und Ruhezeitregelungen Polizei und Behörden das Recht, von den Fahrern die Vorlage oder Herausgabe von manuellen Registrierungen und Ausdrucken des digitalen Fahrtenschreibers zu verlangen.
Durchsuchung
Im Zusammenhang mit den Straßenkontrollen der Polizei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Polizei ohne hinreichenden Grund keine tatsächliche Durchsuchung des Fahrzeugs durchführen darf.
Bevor die Polizei ein Fahrzeug durchsuchen darf, muss in der Regel ein Durchsuchungsbefehl des Gerichts eingeholt werden. Dies setzt voraus, dass bei dem betreffenden Unternehmen ein begründeter Verdacht einer konkreten Straftat besteht und davon auszugehen ist, dass die Durchsuchung für die Aufklärung der Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
In besonderen Fällen kann die Polizei eine Durchsuchung durchführen, ohne zuvor einen Durchsuchungsbefehl einzuholen. Dies setzt aber nach wie vor voraus, dass ein begründeter Verdacht besteht und der Zweck der Ermittlungen verloren ginge, wenn man nicht auf einen Gerichtsbefehl warten müsste. Auf Verlangen des Transportunternehmers oder Fahrers muss die Polizei den Fall innerhalb von 24 Stunden dem Gericht vorlegen, um zu bestätigen, dass die Durchsuchung gerechtfertigt war.
Der Fahrer oder Transportunternehmer kann in eine Durchsuchung einwilligen, aber auch in diesem Fall muss die Polizei einen begründeten Verdacht haben und zugleich eine schriftliche Zustimmung einholen.
Kommentar von NJORD
Aufgrund der großen Aufmerksamkeit der Polizei und der Behörden für die Straßentransportunternehmen empfehlen wir, dass das Transportunternehmen Geldbußen dadurch antizipieren, dass es die erforderlichen Unterlagen in den Griff bekommt. Es ist auch wichtig, dass den Fahrern Hinweise dazu gegeben wird, wie sie sich verhalten sollen, insbesondere wenn sie um die Abgabe einer Erklärung gebeten werden, oder wenn sie um ihre Zustimmung einer Durchsuchung des Fahrerhauses gebeten werden. Da unsere Erfahrungen zeigen, dass sich viele Autofahrer aufgrund von Sprachschwierigkeiten nur selten ihrer Rechte in diesem Zusammenhang bewusst sind, ist es besonders wichtig, dass sie diesbezüglich gut informiert sind.