Herabsetzung der dänischen Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Generationswechsel
Das dänische Finanzministerium hat am 16. Dezember 2016 einen neuen Gesetzesvorschlag über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anhörung im Folketing eingereicht. Dieser Gesetzesvorschlag sieht bei Generationswechsel in Unternehmen eine schrittweise Herabsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 2020 vor. Der Steuersatz soll von jetzt 15% auf 5% herabgesetzt werden. Darüber hinaus ist geplant, die Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 2025 völlig abzuschaffen.
Die neuen Regeln sollen in erster Linie bei einem Generationswechsel in Unternehmen im näheren Familienkreis Anwendung finden, und zwar sowohl bei der Übertragung an Kinder, Enkelkinder und Eltern. Für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder hat, kann die Regelung auf Geschwister und deren Kinder ausgeweitet werden.
Eine schrittweise Herabsetzung von 15% auf 13% im Jahr 2016 und 2017, 7% im Jahr 2018, 6% im Jahr 2019 und 5% ab 2020 ist im jetzigen Gesetzesvorschlag vorgesehen.
Steuerrechtliche Sukzession
Ganz generell sollen die jetzigen Regeln zur steuerrechtlichen Sukzession weiterhin, allerdings leicht angepasst, bestehen. Wesentlich ist allerdings die neue Regel betreffend die aktive Teilnahme am Unternehmen. Darüber hinaus muss das übertragene Unternehmen die nächsten drei Jahre im Besitz des Erwerbers bleiben, um aus den neuen Erbschafts- und Schenkungssteuervorteilen einen Nutzen ziehen zu können.
Eine steuerrechtliche Sukzession beim Generationswechsel von Unternehmen bedeutet rechtlich, dass der Erwerber in die steuerrechtliche Situation des Übertragenden eintritt. Die reelle Versteuerung der Aktien tritt daher erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Erwerber die Aktien etc. selbst überträgt und eine Sukzession nicht stattfinden kann.
Diese Regelung ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft, besonders daran, dass das Unternehmen sich vor der Übertragung mindestens ein Jahr im Besitz des Übertragenden befunden hat und der Übertragende oder dessen Angehörige aktiv am Unternehmen beteiligt waren. Eine aktive Teilnahme durch den Übertragenden oder dessen Angehörige vor der Übertragung wird in der Praxis bei mindestens 50 Stunden Arbeit pro Monat anerkannt. Darüber hinaus darf das Unternehmen die nächsten 3 Jahre nicht weiter übertragen werden.
Erweiterung des Begriffs "pengetank" (= "Geldtank")
Die sogenannte ‚Pengetank‘- (wörtlich Geldtank) Regel wird angepasst, so dass in Zukunft unbebaute Grundstücke, Eigentumsprojekte und ähnliches als passive Vermögenswerte gewertet werden. Dies ist relevant im Verhältnis zur Berechnung der passiven Kapitalanlagen. Besonders betrifft dies Unternehmen, die Gebäude vermieten, da diese Unternehmen oft über Eigentumsprojekte oder unbebaute Grundstücke verfügen. In Zukunft werden diese Vermögenswerte von der ‚Pengetank‘-Regel umfasst sein. Ein Unternehmen wird als ‚Pengetank‘ betrachtet, wenn mindestens 50% der Einnahmen oder mindestens 50% der Vermögenswerte von der Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden herrührt und/oder vom Besitz liquider Mittel oder Aktien
Die ‚Pengetank‘-Regel gilt allerdings nicht für Unternehmen, die mit Wertpapieren handeln. Diese Unternehmen sind weiterhin ausgenommen. Der Gesetzesvorschlag beinhaltet jedoch weiterhin, dass diese Ausnahme in Zukunft Unternehmen vorbehalten ist, die unter öffentlicher Beaufsichtigung stehen.
Wenn der Gesetzesvorschlag angenommen wird, wird die Herabsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem 1. Januar 2016, und die Anpassung der ‚Pengetank‘-Regel ab dem 1. April 2017 und damit rückwirkend gültig sein.
Der Gesetzesvorschlag wurde am 16. Dezember 2016 zur Anhörung geschickt, mit Frist am 13. Januar 2017. SKAT erwartet eine Vorlage des Gesetzentwurfes spätestens im August 2017.