Gesellschaftsrechtliche Dokumente in englischer Sprache
Eine vor kurzem verabschiedete Änderung der Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt (Erhvervsstyrelsen) in Dänemark bringt Vorteile und Lockerungen im Bereich der Dokumentgestaltung für international ausgerichtete dänische Kapitalgesellschaften. Nunmehr besteht die Möglichkeit, eine Auswahl von gesellschaftsrechtlichen Dokumenten ausschließlich in englischer Sprache zu erstellen.
Dänische Kapitalgesellschaften sind zunehmend im internationalen Kontext mit ausländischen Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Kooperationspartnern, Aktionären bzw. Gesellschaftern, Mitgliedern der Gesellschaftsleitung und/oder Mitarbeitern tätig.
Ein vom Wirtschaftsminister eingesetzter Ausschuss für die Erneuerung des dänischen Gesellschaftsrechts kam daher zum Ergebnis, dass die Einreichung von gesellschaftsrechtlichen ausschließlich in englischer Sprache verfassten Dokumenten beim Gewerbeamt (Erhvervsstyrelsen) grundsätzlich unbedenklich sei.
Um unnötige Doppelarbeit und Kosten für die Erstellung von jeweils zwei Sprachversionen zu sparen, wurde zum Jahreswechsel 2016 die Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt (Erhvervsstyrelsen) durch den Erlass der Rechtsverordnung Nr. 1300 vom 24. November 2015 geändert.
Dies bedeutet, dass bereits seit dem 1. Januar 2016 verschiedene Arten von gesellschaftsrechtlichen Dokumenten rechtswirksam auf Englisch erstellt werden können.
Die Novelle im Einzelnen
Gem. § 9 Abs. 3 der Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt können nunmehr Dokumente, die im Zuge einer Registrierung beim Gewerbeamt eingereicht werden müssen, allein in englischer Sprache abgefasst werden.
U.a. können folgende Dokumente auf Englisch beim Gewerbeamt eingereicht werden:
- Bewertungsbericht über Sacheinlagen
- Erklärung des zentralen Leitungsorgans zum Ersatz des Bewertungsberichts
- Einladungen, Mitteilungen und Erklärungen etc., die im IT-System des Gewerbeamts (Erhvervsstyrelsen) zu veröffentlichen sind
- Fusionsplan
- Sitzverlegungsplan bei Verlegung des Sitzes ins Ausland
- Gläubigererklärung bei Fusion
- Spaltungsplan
- Gläubigererklärung bei Spaltung
- Umwandlungsplan bei der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft
- Gläubigererklärung bei Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft
- 9 Abs. 3 der Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt kann entnommen werden, dass die Satzung und der Gründungsvertrag einer Gesellschaft nach wie vor in dänischer, norwegischer oder schwedischer Sprache/Übersetzung einzureichen sind – wegen ihres zentralen rechtlichen Stellenwerts.
Bisher hat das Gewerbeamt die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die dänische Sprache verlangen können. Da das dänische Übersetzergesetz (lov om translatører og tolke) und damit auch die amtliche Zulassung aller dänischen amtlich zugelassenen Übersetzer ebenfalls am 1. Januar 2016 aufgehoben wurden, kann das Gewerbeamt künftig lediglich einfache (nicht-beglaubigte) Übersetzungen verlangen.
Die Änderung der Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt ist eine weitere Maßnahme im Rahmen der bereits früher eingeführten Erneuerung des dänischen Gesellschaftsrechts, wie z.B.:
- Die Aufhebung des dänischen Wohnsitzzwangs für Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, den Liquidator und mindestens einen Gründer
- Die Zulässigkeit der elektronischen Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen und Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen und zwar auch auf Englisch
- Die Zulässigkeit der Einreichung von ausschließlich in englischer Sprache erstellten Aufsichtsratssitzungs-, Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungsprotokollen
- Die Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation zwischen der Kapitalgesellschaft und den Aktionären bzw. Gesellschaftern
- Die Zulässigkeit der Erstellung von Jahresabschlüssen ausschließlich in englischer Sprache
- Die Möglichkeit der Online-Registereintragung von ausländischen physischen Personen als Gründer und Mitglieder der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften
NJORD begrüßt die Änderung der Rechtsverordnung über Anmeldungen beim Gewerbeamt (Erhvervsstyrelsen) als eine weitere Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsaufwands und zur Minderung der Kosten für die international ausgerichteten dänischen Kapitalgesellschaften.