Keine Arbeit in Dänemark ohne RUT-Registrierung
Haben Sie ein deutsches oder österreichisches Unternehmen und möchten Sie Dienstleistungen in Dänemark erbringen, dann müssen Sie sich im RUT-Register registrieren lassen.
Anwaltsanwärterin Sabine Glatz Taulov präsentiert die drei wichtigsten Punkte bei der RUT-Registrierung und erklärt, warum Dienstleister sich im RUT-Register registrieren lassen müssen.
Die drei wichtigsten Punkte bei der RUT-Registrierung
- Alle ausländischen Dienstleister müssen sich registrieren
Jedes deutsche und österreichische Unternehmen, das Dienstleistungen in Dänemark erbringen will, muss sich im RUT registrieren lassen.
Nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Ihre Mitarbeiter müssen namentlich im RUT-Register eingetragen werden.
- Registrierung online – und immer bevor die Arbeiten begonnen werden
Registrieren Sie sich daher auf der Homepage des RUT-Registers unter www.virk.dk/rut und beachten Sie, dass die Registrierung vorab erfolgen muss.
- Das Register muss immer die aktuellen Daten enthalten
Ganz besonders wichtig ist, dass die Daten aktuell gehalten werden. Benötigen Sie zum Beispiel mehr Mitarbeiter als ursprünglich für die Aufgabe in Dänemark geplant, dann müssen Sie die neuen Mitarbeiter ebenfalls im RUT-Register eintragen.
Was ist das RUT-Register?
RUT ist die dänische Abkürzung für Register für ausländische Dienstleister. Es handelt sich dabei um das offizielle Register des dänischen Staates für ausländische Dienstleister, die Dienstleistungen in Dänemark erbringen.
Die Eintragung im RUT-Register ist zwingend. Dort muss jedes ausländische Unternehmen, das in Dänemark Dienstleistungen erbringt, eingetragen werden. Neben dem Unternehmen müssen auch die einzelnen Arbeitnehmer, die das Unternehmen für die Tätigkeiten in Dänemark beschäftigt, namentlich eingetragen werden. Bei fehlender Eintragung wird das Unternehmen mit Geldbußen ab DKK 10.000 (€ 1.350) bestraft.
Das Register, das öffentlich zugänglich ist, wird von den dänischen Gewerkschaften als „Checkliste“ für neu auf den dänischen Markt gekommene ausländische Unternehmen genutzt. Außerdem werden Betriebe, die in dem Register eingetragen sind, von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert als dänische Unternehmen. Die EU-rechtliche Zulässigkeit des Registers ist zweifelhaft. Zuständig für das Register ist das dänische Gewerbeamt („Erhvervsstyrelsen“).
Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Dänemark entsendet, muss dem RUT-Register Folgendes melden:
- Name und Adresse (Sitz) des anmeldepflichtigen Unternehmens
- CVR-Nummer (Handelsregisternummer) oder SE-Nummer (Steuernummer), falls vorhanden
- Datum des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit in Dänemark
- Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt wird
- Anzahl der entsandten Arbeitnehmer
- Identität der entsandten Arbeitnehmer sowie die Dauer der Entsendung
- Kontaktperson des meldepflichtigen Unternehmens in Dänemark mit E-Mail und Telefonnummer
- Branchen-Code (d.h. europäischer „NACE code” = Nomenclature générale des activités écono-miques dans les Communautés Européennes)
Haben Sie Fragen oder möchten Sie mehr darüber wissen, wie Sie als Dienstleister im RUT-Register registriert werden können, dann kontaktieren Sie bitte Rechtanwalt Dr. Claas Thöle und Anwaltsanwärterin Sabine Glatz Taulov.