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Die dänische Steuerbehörde besteht auf strenger Praxis bezüglich der Besteuerung von Betriebsstätten

Die dänische Steuerbehörde, auch bekannt als SKAT, hat am 9. Oktober 2015 eine rechtsverbindliche Antwort gegenüber einer deutschen Gesellschaft abgegeben, die einen dänischen Außendienstmitarbeiter angestellt hatte. Die Steuerbehörde besteht weiterhin auf einer strengen Praxis hinsichtlich der Besteuerung dänischer Betriebsstätten.

Die Frage, die Skat zu beantworten hatte, war, ob eine deutsche Gesellschaft wegen ihres dänischen Außendienstmitarbeiters eine Betriebsstätte in Dänemark etabliert hatte. Dies hätte die Konsequenz, dass die deutsche Gesellschaft in Dänemark einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen würde.

Home Office

Die Gesellschaft hatte dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben, von seinem „home office“ in Dänemark zu arbeiten. Die Arbeit des Mitarbeiters bestand im Verkauf von Produkten und in der Unterstützung von Kunden. Es wurde angegeben, dass der Mitarbeiter 50% seiner Arbeitszeit in seiner eigenen Wohnung verbringt. Außerdem wurden die Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Mitarbeiter die Firma ohne ihre Zustimmung zu keinen Verträgen verpflichten konnte.

Fraglich war, ob die Einstellung eines Mitarbeiters in Dänemark, der keine Verhandlungsvollmacht von seinem deutschen Arbeitgeber besaß, aber seine Arbeit im Wesentlichen in seinem “home office“ in Dänemark tätigte, eine steuerliche Betriebsstätte in Dänemark begründen würde.

Die dänische Steuerbehörde hat dazu erstens erläutert, welche Bedingungen vorliegen müssen, damit eine Betriebsstätte in einem anderen Land entsteht. Es muss u.a. ein Gesellschaftssitz existieren, der dauerhaft ist und von welchem aus der kommerzielle Betrieb ausgeübt wird.

Die weitere Frage war dann, ob das private Büro des Mitarbeiters als eine gewerbliche Niederlassung angesehen werden kann. Nach Ansicht der dänischen Steuerbehörde war diese Frage zu bejahen. Das Finanzamt legte großen Wert darauf, dass die Arbeit in dem privaten Büro über eine längere Zeit ausgeübt wurde.

Keine Vertretungsbefugnis

Das Argument der deutschen Gesellschaft, dass der dänische Mitarbeiter keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft hatte, wurde nicht gebilligt, da diese Regelung in Wirklichkeit nur von formellem Interesse sei.

Da die Arbeit des dänischen Mitarbeiters somit auch als kommerziell – nicht nur als vorbereitend – zu qualifizieren war, ist die deutsche Gesellschaft als beschränkt steuerpflichtig in Dänemark anzusehen.

Dieser Fall illustriert, unter welchen Umständen eine Betriebsstätte in Dänemark als etabliert gilt und dass die Bedingungen sehr leicht erfüllt werden können, was für die jeweilige ausländische Gesellschaft zu unvorhergesehenen Steuerzahlungen führen kann. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesbezüglich im Voraus anwaltlich beraten zu lassen.

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