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Vergaberecht: Teilnehmer einer Bietergemeinschaft

Können einzelne Teilnehmer einer Bietergemeinschaft nach Präqualifikation oder Zuteilung des Auftrages ausgetauscht werden oder eventuell ganz „aussteigen“?

Bei größeren Bauvorhaben werden die Angebote meistens nicht von Einzelunternehmen, sondern von Bietergemeinschaften – in Deutschland oft als „ARGE“ – abgegeben.

In der Praxis ist es dann nicht selten, dass einzelne Teilnehmer einer präqualifizierten Bietergemeinschaft vor Abgabe des endgültigen Angebotes aus der Bietergemeinschaft austreten möchten oder nach Zuschlag des Auftrages an die Bietergemeinschaft nicht mehr an dessen Ausführung mitwirken möchten: Man ist sich möglicherweise intern uneinig geworden oder hat sich verkalkuliert. Sind solche Änderungen in der Bietergemeinschaft möglich?

 

  1. Änderungen in der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften nach Präqualifikation, aber vor Abgabe des Angebots.

Nach der Praxis der dänischen Wettbewerbsbehörden sind Änderungen in der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften nach der Präqualifikation aber vor Angebotsabgabe nicht zulässig.

Ein Auftraggeber darf eben keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen abschließen, als mit dem Unternehmen, das sich präqualifiziert hat.

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nicht erlauben darf, dass eine Bietergemeinschaft Teilnehmer austauscht, neue Teilnehmer aufnimmt oder Teilnehmer nach der Präqualifikation austreten.

 

  1. Änderungen in der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften nach der Erteilung des Zuschlages

Grundsätzlich gelten nach der Erteilung des Zuschlags die gleichen Regeln wie schon nach der Präqualifikation. Ob der Austausch eines Teilnehmers vorgenommen werden kann, hängt davon ab, ob der Austausch eine wesentliche Vertragsänderung darstellt. Handelt es sich um eine wesentliche Vertragsänderung, kann der Austausch nicht erfolgen, da andernfalls eine Wiederholung der Ausschreibung notwendig ist.

Die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde hält es aber grundsätzlich für unproblematisch, dass die unten aufgelisteten Änderungen vorgenommen werden, solange die Bietergemeinschaft als Ganzes weiterhin die finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrages erfüllt.

Zulässige Änderungen sind:

Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eines Teilnehmers (Z.B. Verkauf der Aktien oder Anteile eines Teilnehmers).

  • Änderungen aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, z.B. Umwandlung eines Teilnehmers von ApS (GmbH) zu A/S (Aktiengesellschaft).
  • Änderungen die im Zuge einer Unternehmensübertragung entstehen.
  • Änderungen die aufgrund eines Konkurses eines Teilnehmers notwendig werden.

Der Austausch eines Teilnehmers selber ist somit nicht möglich, es sein denn diese Möglichkeit ist direkt in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen. Im Ergebnis sollte man sich die Teilnahme an einer Bietergemeinschaft daher vorher gründlich überlegen. Ein generelles „Austrittsrecht“ gibt es nämlich nicht.