NJORD Estland: Eigenhändige Unterschrift versus elektronische Signatur
In der zwischenmenschlichen Kommunikation haben Zeichen schon Jahrtausende eine wichtige Rolle gespielt. Erste personifizierte Zeichen hatten primäre Bedeutung bei der Kennzeichnung des Eigentums.
Bei der Entwicklung des Handwerks und des Handels ist der Bedarf entstanden, eigene Produkte von den anderen Herstellern zu unterscheiden und Handwerker haben begonnen, die Waren ihrer Werkstatt zu kennzeichnen, um die eigene Produktion von derjenigen der anderen zu unterscheiden. Ebenfalls ist der Bedarf nach Bestätigung der zu übermittelnden schriftlichen Mitteilungen entstanden, um eine konkrete Willenserklärung mit dem konkreten Absender zu verbinden. Ein mit Siegelring versiegelter Brief könnte zum Beispiel für einen Vorgänger der unterzeichneten Willenserklärung gehalten werden.
Mit der Verbreitung der elektronischen Mitteilungen, vor allem E-Mails, ist der praktische Bedarf entstanden, eine konkrete Mitteilung mit dem konkreten Absender zu verbinden. . E-Mail ist ein hervorragendes System für den Austausch von Mitteilungen, weil es sich um eine schnelle, billige und zugängliche Dienstleistung handelt. Zugleich ist E-Mail in der Regel nicht sicher. Denn obwohl der am Ende der E-Mail gedruckte Name ebenfalls als eine elektronische Signatur behandelt werden muss, weil elektronische Daten elektronisch mit einer konkreten Person verbunden sind, fehlt ein Indikator, der den Absender der E-Mail sicher und eindeutig identifizieren könnte. Die elektronische Signatur muss gewährleisten, dass dritte Personen erfahren, wer der Unterzeichner der Willenserklärung ist. Wenn die elektronische Signatur mit einem qualifizierten Zertifikat geleistet wurde, ist es der Wille des Gesetzgebers, dass die genannte Unterschrift in jedem Fall rechtlich dieselbe Bedeutung hat wie eine handschriftliche Unterschrift, wenn sich aus dem Wesen der Transaktion keine sonstigen Bedingungen ergeben.
Bedarf nach dem Gesetz über elektronische Unterzeichnung und e-ID
In Form der elektronischen Unterschrift würde es sich einfach um eine e-Lösung handeln, wenn der Gesetzgeber kein rechtliches Umfeld geschaffen hätte. Der politische Wille kommt in der einschlägigen Rechtsvorschrift zum Ausdruck, die vorsieht, unter welchen Bedingungen die elektronische Signatur als Bestätigung der elektronischen Form akzeptabel ist. Hierbei ist es angemessen anzumerken, dass die Rechtsvorschrift die technischen Fragen der elektronischen Signatur, die im Zusammenhang mit der superschnellen Entwicklung der Technologie bereits vor dem Inkrafttreten veraltet wären, nicht mit detaillierter Genauigkeit regelt. Dies bedeutet, dass jede technologische Lösung gleichwertig mit der eigenhändigen Unterschrift sein kann, sofern die Unterschrift in elektronischer Form den gesetzlichen Bedingungen entspricht.
Der Hauptzweck des elektronischen Signierens ist es den Abgeber einer Willenserklärung eindeutig zu identifizieren. Dies setzt eine e-ID voraus, die es Dritten ermöglicht, die Person des Unterzeichners festzustellen. Die vervollständigte elektronische Signatur muss also ausschließlich mit dem Unterzeichner verbunden sein. In der Praxis bedeutet dies aber nicht felsenfest, dass die elektronische Signatur von der Person geleistet wurde, die gemäß der Daten der Signatur für den Unterzeichner gehalten werden kann. Wenn der Person bekannt wird, dass ihre Mittel der e-ID und der Unterzeichnung von dritten Personen missbraucht worden sind, muss unverzüglich darauf reagiert werden. Je schneller die jeweiligen Behörden oder eventuelle Transaktionsparteien benachrichtigt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die polizeilichen Ermittlungen erfolgreich sein werden und eine nichtige Transaktion auch tatsächlich widerrufen wird.
Welche rechtliche Bedeutung haben die Alternativen zur elektronischen Unterzeichnung?
Bei Nutzung der elektronischen Signaturen ist es für die Transaktionsparteien wichtig zu klären, welche Formerfordernisse für die Transaktion gelten, welches das konkrete Niveau der elektronischen Signatur ist und in welchen Prozessen der Authentifizierung und der Transaktionen die Nutzung der jeweiligen elektronischen Signatur rechtlich und technisch möglich ist. In Estland sind die uns bekannte digitale Signatur und mittels Mobil-ID geleisteten Unterschriften der eigenhändigen Unterschrift gleichwertig. Zugleich sind auch sonstige Mittel der Unterschriftsleistung in Verwendung. Das Zertifizierungszentrum hat auf seiner Webseite darauf hingewiesen, dass Smart-ID ein qualifiziertes Zertifikat besitzt, zugleich gibt es aber keine Hinweise auf das Mittel der Leistung einer qualifizierten elektronischen Signatur. So lange das Mittel nicht qualifiziert ist, kann man nicht von einer der eigenhändigen Unterschrift gleichwertigen e-Lösung sprechen.
Es bedarf der Klärung, dass eine auf dem Bildschirm gezeichnete elektronische Signatur keinesfalls der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist und dies nicht mit der schriftlichen Form gleichgestellt werden kann. Die mit Stift auf dem Bildschirm gezeichnete Unterschrift kann bei Ausführung von bestimmten Handlungen angemessen sein (Empfang von Lieferungen), wo es notwendig ist, die Person mit einem konkreten (elektronischen) Dokument zu verbinden, worauf die Anforderung der mit der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellten elektronischen Signatur nicht angewandt wird. Die Parteien müssen jedoch berücksichtigen, dass eine ergänzende Beweisführung erforderlich sein muss bzw. das Vorlegen des Bilds der ausgedruckten oder elektronischen Signatur nicht als einziger Beweis ausreichend ist.