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Neue Pflicht zur Registrierung von Gesellschaftern in dänischen Gesellschaften

Haben Sie die Gesellschafter Ihrer Gesellschaft bereits im dänischen Öffentlichen Gesellschafterregister („Det Offentlige Ejerregister”) registrieren lassen? Seit 15. Dezember 2014 müssen alle dänischen Aktiengesellschaften (aktieselskab, A/S), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (anpartsselskab, ApS), Partnergesellschaften (partnerselskab) und Unternehmergesellschaften (iværksætterselskaber) ihre Gesellschafter registrieren.

Alle anderen Gesellschaftsformen, wie I/S, K/S, SMBA, AMBA und FMBA, sind nicht von der neuen Regelung betroffen. Das Ziel der Registrierungspflicht ist es, die Eigentümerstruktur der Gesellschaften transparent zu gestalten und Wirtschaftskriminalität einzuschränken.

Übergangsfrist

Die Registrierungspflicht gilt für alle Gesellschafter, die einen Anteil von 5% oder mehr am Gesellschaftskapital oder an den Stimmrechten in der Gesellschaft halten. Das dänische Gewerbeamt sieht in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung für alle Gesellschaften, die bereits vor dem 15. Dezember 2014 gegründet wurden, vor. Diese Gesellschaften haben eine Frist bis zum 15. Juni 2015, um ihre Gesellschafter in das Öffentliche Gesellschafterregister eintragen zu lassen.

Gesellschaften, die nach dem 15. Dezember 2014 gegründet werden, müssen ihre Gesellschafter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab der Gründung der Gesellschaft, registrieren.

Sollte die Registrierung der Gesellschafter unterlassen werden, kann der Geschäftsführung der Gesellschaft ein Bußgeld auferlegt werden.

Wie werden die Gesellschafter im Gesellschafterregister registriert?

Die Registrierung der Gesellschafter kann online über www.virk.dk vorgenommen werden. Es obliegt der Gesellschaft, diese Registrierung vorzunehmen.

Die Gesellschafter müssen daher der Gesellschaft mitteilen, ob sie 5, 10, 15, 20, 25, 50, 90 oder 100 % sowie 1/3 und 2/3 des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte halten.

Wir weisen darauf hin, dass die Registrierungspflicht auch beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen gilt, wenn dabei eine der oben genannten Grenzen unterschritten wird - wenn sich z.B. ein Anteil von 25% auf 20% senkt.

Der einzelne Gesellschafter muss bei der Registrierung angeben, welche Anteile er an der Gesellschaft hält (Kapitalanteile + Stimmrechte) und er muss sich folgendermaßen identifizieren:

  • Name und Adresse für dänische Gesellschafter
  • Name, CVR-Nummer und Sitz für dänische Gesellschaften
  • für ausländische Gesellschaften muss zusätzlich noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT-number) angegeben werden
  • Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine ausländische natürliche Person, muss die TIN (Tax identification number) angegeben werden

Darüber hinaus bestehen besondere Regeln für Hypothekengläubiger und andere Personen, die ein Stimmrecht haben, ohne Gesellschaftsanteile gezeichnet zu haben.

Veröffentlichung des Gesellschafterregisters

Das Gesellschafterregister wird ab 15. Juni 2015 für alle öffentlich zugänglich sein.

Die Veröffentlichung gilt jedoch nicht für Gesellschafter, die einen Gesellschaftsanteil von weniger als 5% gezeichnet haben.

Gesellschafterverzeichnis und Gesellschafterregister?

Die oben genannten Gesellschaften müssen sich sowohl im neuen Öffentlichen Gesellschafterregister registrieren, als auch ein Gesellschafterverzeichnis über die Gesellschafter und Hypothekengläubiger der Gesellschaft führen. Ausgenommen sind nur jene Gesellschaften, wo die Satzung vorsieht, dass das Gesellschafterverzeichnis von dritter Seite geführt werden soll.

NJORD unterstützt Sie gerne

NJORD Law Firm übernimmt gerne die Registrierung sowie die Erstellung eines Gesellschafterverzeichnisses für Sie. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte und Advokaten Stefan Reinel sr@njordlaw.com, Dr. Claas Thöle clt@njordlaw.com oder Niels Gade-Jacobsen ngj@njordlaw.com.

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